- Existenzgründerzuschuss
- Leistung der Arbeitsförderung.- 1. Allgemeines: Mit dem E. ist ein neues Instrument zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Form einer Ich-AG in das Arbeitsförderungsrecht (§ 421 l SGB III) aufgenommen worden. Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können einen E. erhalten. Sie sind während des Bezugs dieser Leistung in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen und haben Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die Regelung ist bis Ende 2005 befristet. Als Alternative zur Ich-AG mit E. kann die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit – wie bisher schon – durch Gewährung des Überbrückungsgelds (§ 57 SGB III) unterstützt werden. Beide Leistungen der Arbeitsförderung werden allerdings nicht zugleich gewährt. Sie haben die gleiche Zielsetzung, aber unterschiedliche Zwecke und Fördervoraussetzungen. So dient das Überbrückungsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in den ersten sechs Monaten der Selbständigkeit, während der E. zur Aufrechterhaltung des sozialen Schutzes in einer bis zu dreijährigen Übergangsphase verwendet werden soll. Gründungswillige Arbeitslose können also im Einzelfall abwägen, ob das Überbrückungsgeld oder der E. die für sie geeignetere Förderung darstellt. Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind für die Beratung und Förderung der Arbeitslosen zu diesen zwei Leistungen zuständig. Die Bezeichnung „Ich-AG“ besitzt keine gesellschaftsrechtliche Bedeutung. Nach den Vorstellungen der Hartz-Kommission drückt der Begriff „Ich-AG“ aus, dass Arbeitslose ihre eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht nur als Arbeitnehmer einbringen, sondern vor allem auch als Selbständige umsetzen können.- 2. Voraussetzungen: Durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit muss die Arbeitslosigkeit beendet werden, d.h. es muss regelmäßig mindestens 15 Stunden pro Woche selbständige Tätigkeit und mehr als nur kurzzeitig ausgeübt werden.Gefördert wird, wer in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, bezogen hat, oder zuvor als Arbeitnehmer in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt gewesen ist. Nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit darf während eines Jahres das Arbeitseinkommen 25.000 Euro nicht übersteigen. Das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn (§ 15 SGB IV). Der E. ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss, der zunächst für ein Jahr bewilligt wird. Die Förderung der Ich-AG ist auf längstens drei Jahre begrenzt. Der Existenzgründungszuschuss wird nur so lange gewährt, wie die Fördervoraussetzungen noch erfüllt sind. Bei Förderpersonen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird die Zahlung des Zuschusses eingestellt. Die Höhe des Zuschusses sinkt jeweils nach Ablauf eines Jahres. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro. Im zweiten Jahr beträgt der Zuschuss monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Der Zuschuss ist eine steuerfreie Einnahme (§ 3 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Lexikon der Economics. 2013.